Wohnen · Mieterhöhung
Ist die Mieterhöhung zulässig?
Prüfe eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB: Kappungsgrenze, Sperrfrist und Wirksamkeit. Dazu ein Check der Mietpreisbremse bei Neuvermietung.
Rechtsstand 2026 · BGB §§ 556d, 558
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Bestehender Mietvertrag
Neuvermietung (Mietpreisbremse)
Höchstens zulässig
828,00 €
Verlangt ist 72,00 € zu viel.
Sofortiges Ergebnis
Rechenweg erklärt
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So wird gerechnet
Zulässige Miete = der niedrigere Wert aus Vergleichsmiete (€/m² × Fläche) und Kappungsgrenze (Miete vor drei Jahren × 1,20 bzw. 1,15).
Sperrfrist: Die Miete muss seit mindestens 15 Monaten unverändert sein; das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Wirksam wird es ab Beginn des dritten Monats nach Zugang, sofern du zustimmst.
Mietpreisbremse: Bei Neuvermietung in ausgewiesenen Gebieten darf die Miete höchstens 10 % über der Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen: höhere Vormiete, Neubau (ab 2014), umfassende Modernisierung.
Modernisierungsumlagen (§ 559 BGB), Staffel- und Indexmieten folgen eigenen Regeln. Keine Rechtsberatung – im Zweifel Mieterverein fragen.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Was berechnet der Ist die Mieterhöhung zulässig??
Prüfe eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB: Kappungsgrenze, Sperrfrist und Wirksamkeit. Dazu ein Check der Mietpreisbremse bei Neuvermietung.
Wie aktuell ist die Berechnung?
Der angegebene fachliche Stand lautet: Rechtsstand 2026 · BGB §§ 556d, 558. Ändern sich gesetzliche Werte oder Rechenregeln, kann das Ergebnis abweichen.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Das Ergebnis dient als nachvollziehbare Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung oder verbindliche Auskunft einer zuständigen Stelle.
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