Kündigung · 5 Min · Stand 29.9.2026
Kündigungsfrist als Arbeitnehmer: So lange musst du bleiben
Wer selbst kündigt, muss meist nur die gesetzliche Grundfrist einhalten – egal wie lange er schon im Betrieb ist. Entscheidend ist, was im Vertrag steht.
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Die gesetzliche Grundfrist
Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen sind genau 28 Tage – nicht ein Monat.
Längere Fristen gelten meist nur für den Arbeitgeber
Die mit der Betriebszugehörigkeit steigenden Fristen (ein bis sieben Monate) nach § 622 Abs. 2 BGB muss nur der Arbeitgeber einhalten. Viele Arbeitsverträge übertragen sie aber auch auf Arbeitnehmer – das ist zulässig, solange die Frist für dich nicht länger ist als für den Arbeitgeber.
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Was Vertrag und Tarifvertrag ändern
- Ein Tarifvertrag darf kürzere oder längere Fristen festlegen.
- Im Arbeitsvertrag sind längere Fristen erlaubt. Kürzere Fristen sind nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen zulässig, etwa für vorübergehende Aushilfen bis drei Monate oder in Kleinbetrieben unter den Voraussetzungen des § 622 Abs. 5 BGB.
- In der Probezeit (max. sechs Monate) gilt eine Frist von zwei Wochen.
Rechenbeispiel
Kündigung geht am 10. März zu. Vier Wochen später ist der 7. April. Nächster zulässiger Termin: 15. April. Geht die Kündigung erst am 20. März zu, endet das Arbeitsverhältnis am 30. April.
Form nicht vergessen
Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). E-Mail, WhatsApp oder Fax sind unwirksam. Maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Muss ich als Arbeitnehmer die verlängerte Frist einhalten?
Nur, wenn dein Arbeits- oder Tarifvertrag das ausdrücklich vorsieht. Gesetzlich gilt für dich die Grundfrist von vier Wochen.
Kann ich früher gehen, wenn der Chef zustimmt?
Ja, mit einem Aufhebungsvertrag. Beachte aber mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld.
Selbst nachrechnen
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Allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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