Kündigung · 5 Min · Stand 29.9.2026

Kündigungsschutzklage: Die Drei-Wochen-Frist

Wer eine Kündigung für unwirksam hält, hat nur drei Wochen Zeit. Verpasst du die Frist, gilt die Kündigung fast immer als wirksam.

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Die Frist

Nach § 4 KSchG muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Verstreicht die Frist, wird die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam.

Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte zählen je nach Wochenstunden mit 0,5, 0,75 oder 1,0. Für bestimmte schon vor 2004 bestehende Arbeitsverhältnisse gilt eine Übergangsregel mit der früheren Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern.
  • Dann braucht der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund.

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Besonderer Kündigungsschutz

Für unter anderem Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und bestimmte Mitglieder der Arbeitnehmervertretung gelten zusätzliche Schutzregeln. Je nach Fall muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eine behördliche Zustimmung einholen. Auch hier sollte die Drei-Wochen-Frist nicht ohne fachliche Prüfung verstreichen.

Kosten

In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst – auch wer gewinnt. Die Klage kann man auch ohne Anwalt bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts einreichen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt oft die Kosten.

Oft endet es mit Abfindung

Viele Verfahren enden im Gütetermin mit einem Vergleich. Als Faustformel gilt häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – einen gesetzlichen Anspruch gibt es aber meist nicht.

Häufige Fragen

Zählt der Tag, an dem die Kündigung im Briefkasten lag?

Die Frist beginnt mit dem Zugang. Der Zugangstag selbst wird nicht mitgezählt.

Gibt es automatisch eine Abfindung?

Nein. Ausnahme ist z. B. das Angebot nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung.

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