Kündigung · 4 Min · Stand 29.9.2026

Selbst gekündigt: Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Wer selbst kündigt, bekommt oft zunächst kein Arbeitslosengeld. Mit einem wichtigen Grund lässt sich die Sperrzeit vermeiden.

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Bis zu zwölf Wochen

Nach § 159 SGB III ruht der Anspruch bis zu zwölf Wochen, wenn du die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hast. Bei einer vollen zwölfwöchigen Sperrzeit verkürzt sich die Anspruchsdauer zusätzlich um mindestens ein Viertel; bei einer kürzeren Sperrzeit gilt diese Mindestminderung nicht.

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Anerkannte wichtige Gründe

  • Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner
  • Gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest
  • Mobbing oder erhebliche Vertragsverletzungen des Arbeitgebers
  • Aufhebungsvertrag, der eine sonst sichere betriebsbedingte Kündigung vermeidet

Rechtzeitig melden

Melde dich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend – oder innerhalb von drei Tagen, wenn der Zeitraum kürzer ist. Sonst droht eine zusätzliche Sperrzeit von einer Woche.

Häufige Fragen

Bekomme ich nach der Sperrzeit Arbeitslosengeld?

Ja, der Anspruch lebt nach Ablauf wieder auf, allerdings mit verkürzter Dauer.

Löst eine Abfindung eine Sperrzeit aus?

Nicht die Abfindung selbst, aber der Aufhebungsvertrag kann es. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist ruht der Anspruch nicht wegen der Abfindung.

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